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Gesetzgebung
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Seit 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltiger Produkte verboten. Als Arbeitnehmer darf man nicht mit Asbest in Berührung kommen, egal in welcher Form dieses vorhanden ist. Sei es als Türklinke oder verarbeitet in feuerbeständigen Materialien zu Brandschutzmaßnahmen. Wenn man trotz allem mit Asbest in Berührung kommt und dadurch krank wird, kann man Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitgeber geltend machen. Folgende Rechtsgrundlagen bezüglich Verwendungsverbote und Umgangsbeschränkungen für Asbest sind:
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519)
Grundlage für alle Vorschriften und Regelungen ist das EU-weite Verwendungsverbot für Asbest (Verordnung (EG) Nr.1907/2006).
Dies gilt für betroffene Kreise, sowie für Privatpersonen.
Werden Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt,
müssen grundsätzlich die Vorschriften der Gefahrstoff-Verordnung beachtet werden.
Bei Arbeiten an schwach gebundenen asbesthaltigen Materialien (Weichasbest)
ist zusätzlich eine Zulassung nach Gefahrstoff-Verordnung erforderlich. Infos und Downloads finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unter: www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-519.html
Dem aufmerksamen Leser ist es bestimmt schon aufgefallen, dass es keine Richtlinien für den persönlichen Schutz im Umgang mit asbesthaltigem Material gibt.
Wir sind aber der Meinung, dass Ihre Gesundheit das höchste Gut ist und auch geschützt werden sollte. Deshalb bieten wir in unserem Webshop sämtliche Produkten an, die Ihre Sicherheit optimieren sollen.
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